Bei der 2017 erfolgten Gesetzesänderung, wonach bei einem Tod durch Unfall oder medizinischem Behandlungsfehler, den Angehörigen, zu denen der Verstorbene ein besonderes Näheverhältnis hatte, ein Hinterbliebenengeld zusteht, hat bislang zur Höhe zu einem bunten Blumenstrauß von ca. zwei Dutzend Gerichtsentscheidungen geführt (vergl. divo.de - Veröffentlichung unter „aktuelles“). Ursache hierfür ist, dass der Gesetzgeber „die Höhe der Entschädigung in das Ermessen der Gerichte“ gesetzt hat. Beträge von 2.000 € bis 25.000 € wurden bislang zugesprochen, und zwar für ein und denselben Sachverhalt - Tod – damit verbundenes seelisches Leid der Angehörigen.
Auf Grund einer zugelassenen Revision des OLG Köln wird sich nunmehr der Bundesgerichtshof mit der Höhe des Hinterbliebenengelds befassen. Im Mai 2023 steht eine Entscheidung an. Bemerkenswert ist allerdings, dass das OLG Köln die Revision nicht zugelassen hat, damit der BGH zur einheitlichen Rechtsprechung endlich eine Leitsatzentscheidung verfasst, sondern „weil im Hinblick auf die Viel- zahl der Fälle und die damit verbundene wirtschaftliche Bedeutung für die Versicherungswirtschaft … eine Leitsatzentscheidung für geboten erscheint“ (vergl. OLG Köln, Urteil vom 5.5.2022 – Az. 18 U 168/21). Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.
Es bleibt nunmehr abzuwarten, wie der BGH sich hier positioniert.
Abgesehen davon, sollte das Gesetz ohnehin spätestens nach 5 Jahren nochmals „evaluiert“, also einer Prüfung unterzogen werden, was bislang aber noch nicht der Fall war (vergl. Drucksache Deutscher Bundestag 18/11397 S. 11-12). Im Rahmen der Evaluierung sollte u. a. die Frage nach „unbeabsichtigten Nebenwirkungen sowie nach der Akzeptanz und Praktikabilität“ geprüft werden.
Sobald die „BGH-Leitsatzentscheidung“ bekannt ist, wird diese auf unserer Internetseite unter „aktuelles“ veröffentlicht.