Mit Wirkung zum 1.1.2021 ist die Neufassung des § 116 Abs. 6 SGB X in Kraft getreten. Dies hat für die Abwicklung von Schadensersatzansprüchen eine wesentliche Änderung zur Folge.
§ 116 Abs. 6 SGB X hatte in der vorherigen Fassung für Geschädigte , wenn der Unfall von einer im gleichen Haushalt lebenden Person verursacht wurde, den Vorteil, dass die von den Sozialversicherungen geleisteten Beträge nicht in Abzug gebracht werden konnten (vergl. z. B. Urteil des BGH vom 17.10.2017 – Az. VI ZR 423/16; OLG Köln Urteil vom 20.5.2020 – Az. 5 U 137/19 m. w. H.).
Dies hatte ebenfalls zur Folge, dass die Sozialversicherungen ihre Aufwendungen nicht als Schadensersatz bei der Versicherung des Verursachers geltend machen konnten.
Durch die Änderung des § 116 Abs. 6 SGB X (Bundesgesetzblatt 2020 I, S. 1248 ff.) ist auch die „Änderung des Familienprivilegs“ erfolgt. Diese Änderung verhindert nunmehr, dass
Geschädigte aus demselben Schadensereignis sowohl von den Sozialversicherungen als auch von der Haftpflichtversicherung Leistungen erhalten.
Nach Satz 1 der vorgenommenen Änderung geht der Anspruch in Zukunft grundsätzlich über, kann aber vom Sozialversicherungsträger nicht (gegen die verursachende Person) geltend gemacht werden.
Aus Satz 3 der Änderung ergibt sich, dass abweichend von den Sätzen 1 und 2 ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden kann, wenn der Schaden beim Betrieb eines Fahrzeuges entstanden ist, für das nach § 1 PflVersG Versicherungsschutz besteht.
Damit kann der Schadensersatzanspruch seitens der Sozialversicherungen gegen den Haftpflichtversicherer des beteiligten Fahrzeuges für Schadenfälle ab dem 1.1.2021 geltend gemacht werden. Für entstandene Schäden bis zum 31.12.2020 gilt nach wie vor das alte Recht.