Ein Haushaltsführungsschaden bei einer Verletzung entsteht, wenn man nicht mehr in der Lage ist, Arbeiten für sich selbst oder für andere Angehörige, die im Haushalt leben, zu erledigen.
Dieser Schaden wird vielfach fiktiv geltend gemacht. In der Regel orientiert man sich zur Berechnung an das Tabellenwerk von „Pardey, Der Haushaltsführungsschaden“ oder an die Ausführungen von Schah Sedi „Praxishandbuch Haushaltsführungsschaden“.
Bemerkenswert sind hierzu die Ausführungen in dem Urteil des OLG Frankfurt vom 18.10.2018 Aktenzeichen 22 U 97/16.
Bei älteren Geschädigten wird darüber hinaus vielfach versucht, diesen Schaden auf das 75. Lebensjahr zu begrenzen mit der Begründung, dass ab diesem Zeitpunkt ohnehin Hilfe benötigt würde. Diese Ansicht ist falsch. Bereits im einem Urteil des OLG Köln vom 17.9.1987 Aktenzeichen 7 U 76/87 wurde festgestellt, dass es keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhaltes gibt, dass Frauen im Alter aufgrund allgemeiner Beschwerden fremder Hilfe bedürfen. Eine Begrenzung des Schadens auf das 75. Lebensjahr sollte daher nicht hingenommen werden.